Preisänderungsklauseln

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Allgemein

Dortmunder Off-Peak

Liebe Freunde der Kanzlei, am 26.09.2013, 18:30 Uhr findet unser „Dortmunder Off-Peak“ in der Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin, Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund statt. Nach einem kurzen Gastbeitrag von Herrn Dr.  Hempel zur Gaspreisentscheidung des BGH vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 162/09) bleibt im Rahmen einer Weinprobe genügend Zeit, sich auch

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Allgemein

BGH zieht Konsequenz aus EuGH-Urteil: Preisänderungsklausel analog § 4 AVBGasV im Sondervertrag unwirksam

Am Mittwoch, 31.07.2013, verkündete der Bundesgerichthof die Entscheidung, dass die unveränderte Übernahme des im Tarifkundenverhältnis geltenden Preisänderungsrechts aus § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag AGB-rechtlich unwirksam sei, weil die Regelung nicht den Transparenzanforderungen der europäischen Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG, inzwischen aufgehoben durch RL 2009/73/EG) entspreche. Der

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Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden

Prof. Dr. Lange setzt sich im Juli-Heft der RdE mit der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander. Die zwei letzten Sätze seines Fazits fassen die Lage so zutreffend zugespitzt zusammen, dass sie hier zitiert werden sollen: „Am Ende verheddert sich der

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BGH bestätigt ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln

Mit Leitsatzentscheidung vom 23.01.2013 (VIII ZR 80/12) hat der BGH seine Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen bestätigt. Ausgangspunkt für die neuerliche Befassung waren Einwände gegen die höchstrichterliche Spruchpraxis, wonach der Kunde Preiserhöhungen nicht anfechten kann, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der

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EuGH erklärt Preisanpassungsklauseln für europarechtswidrig

Mit Urteil vom heutigen Tage (Rechtssache C‑92/11) hat der Europäische Gerichtshof Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen, die den Wortlaut der AVBGasV  übernehmen, für europarechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist für die Versorgungswirtschaft von großer Bedeutung. Sie wirkt sich sowohl auf die Grundversorgung als auch auf die Gestaltung von Sonderkundenverträgen im Strom- und Gassektor aus.

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