Netzbetreiber

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Allgemein

Grenzpreis Strom für das Jahr 2022 voraussichtlich bei 21,04 ct/kWh

Nach einer erklärtermaßen noch vorläufigen Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes liegt der maßgebliche Grenzpreis Strom gem. § 2 Abs. 4 KAV für das Jahr 2022 bei 21,04 ct/kWh. Wesentliche Änderungen bei endgültiger Bekanntgabe des Grenzpreises sind nicht zu erwarten. Die drastischen Preissteigerungen bei Strom im Jahr 2022 schlagen sich damit auch

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Neubeginn der Verjährung nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 aufgrund eines Anerkenntnisses in sonstiger Weise nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Nach § 57 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EEG 2017 ist der Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber höhere als im EEG vorgesehene Zahlungen für Stromeinspeisungen zurückzuverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 – in Abweichung von der Regelverjährung nach §§ 195, 199

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