KWKG

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Was lange währt, wird endlich …

… endlich ja, aber was? Nach eingehenden Diskussionen unter erheblichem Zeitdruck hat heute das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Der Inhalt und die Erfolgsaussichten des Gesetzesvorhabens waren und sind umstritten. Zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung sollen fortan vor allem neue KWK-Anlagen gezielt gefördert werden,

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Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

Liebe Leserinnen und Leser, in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren

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Pacht- und Betriebsführungsmodelle als erlaubnispflichtige Finanzierungsgeschäfte

Das Forum Contracting weist in einem aktuellen Mitgliederrundschreiben darauf hin, dass die BaFin das Pacht- und Betriebsführungsmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft habe. Soweit keine solche Erlaubnis vorliegt, sollten Energiedienstleister und Contractoren unbedingt prüfen, ob sie erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen wollen. Das

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Grundsatzentscheidung zum KWK-Belastungsausgleich

In einer Entscheidung vom 16.12.2014 (EnZR 81/13) hat der BGH zwei umstrittene Fragen zum Belastungsausgleich nach dem KWKG grundsätzlich geklärt. Zum einen hat der BGH entschieden, dass Betreiber von Objektnetzen nach § 110 EnWG a.F. im KWK-Belastungsausgleich wie Letztverbraucher zu behandeln seien. Da sie nicht Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung im Sinne

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EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.

Ansprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der

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