
Rechtliche Auswirkungen von COVID-19 auf Insolvenzfälle
Mit dem COVID-19-Insolvenzgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die erheblichen Umsatzeinbußen und Insolvenzgefährdungen. Lesen Sie hier unseren Gastbeitrag bei den Energieforen Leipzig.

Mit dem COVID-19-Insolvenzgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die erheblichen Umsatzeinbußen und Insolvenzgefährdungen. Lesen Sie hier unseren Gastbeitrag bei den Energieforen Leipzig.
Kaum ein Netzbetreiber ist von Forderungsanfechtungen im Rahmen der TelDaFax-Insolvenzen verschont geblieben. Nach Zahlung der ausgeurteilten oder im Vergleichswege vereinbarten Beträge leben die Forderungen des Anfechtungsgegners insoweit wieder auf und können zur Tabelle angemeldet werden. Informierten Kreisen zufolge ist eine solche Forderung nach Insolvenzanfechtung jüngst auf der Forderungsbörse Debitos erfolgreich

Am 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

Bundeskabinett beschließt Reform der Insolvenzanfechtung Am 29.09.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Anlass hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Laufe der letzten Jahre insbesondere den Tatbestand der Vorsatzanfechtung immer weiter ausgedehnt hat.

Zahlreiche Unternehmen berichten, dass nunmehr auch Herr Dr. Schulte-Kaubrügger als Insolvenzverwalter der Flexstrom AG und einiger weiterer Unternehmen dieser Unternehmensgruppe Insolvenzanfechtungen erklärt hat, zumeist auf der Grundlage des § 133 InsO, der sog. Vorsatzanfechtung. Dr. Schulte-Kaubrügger gehört wie der Insolvenzverwalter im Fall TelDaFax dem Insolvenzverwalterteam White & Case an, so dass

Der für Fragen des Insolvenzrechts zuständige 9. Zivilsenat am BGH hat durch Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO bestätigt, wonach die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei,
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