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Neubeginn der Verjährung nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 aufgrund eines Anerkenntnisses in sonstiger Weise nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Nach § 57 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EEG 2017 ist der Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber höhere als im EEG vorgesehene Zahlungen für Stromeinspeisungen zurückzuverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 – in Abweichung von der Regelverjährung nach §§ 195, 199

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Vorschriften zur Energiebesteuerung nicht mehr zeitgemäß

Die Europäische Kommission kommt in ihrer am 12.09.2019 vorgelegten Bewertung zu dem Ergebnis, dass die seit 2003 geltenden EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen nicht mehr zeitgemäß sind. Weder spiegele die Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen aus 2003 den aktuellen Mix an Energieprodukten auf dem Markt der EU wider, noch gebe

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Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die

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BGH bestätigt Festlegung der BNetzA zu den Eigenkapitalzinssätzen in der dritten Regulierungsperiode

Mit Beschlüssen vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) hat der BGH die Rechtsbeschwerden der Netzbetreiberin zurückgewiesen, auf die Rechtsbeschwerde der BNetzA die Beschwerdeentscheidungen des OLG Düsseldorf vom 22.03.2018 (Az. 3 Kart 1061/16 und 3 Kart 1062/16) aufgehoben und die Festlegung der BNetzA zur Höhe der Eigenkapitalzinssätze in der dritten

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Noch Plätze sichern: Dortmunder Off-Peak

Liebe Freunde der Kanzlei,  am 21.05.2019, 19:00 Uhr(18:00 Uhr Stadiontour) findet der nächste „Dortmunder Off-Peak“ imSignal Iduna Park (Spielstätte des BVB), Strobelallee 50, 44139 Dortmund statt. Thematisch widmen wir uns dieses Mal der Beihilfeentscheidung des EuGH zum EEG 2012 und deren Folgen für Umlagemechanismen und Befreiungstatbestände. Den Eingangsvortrag wird Prof.

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Kein Anspruch der Stadt Stuttgart auf Übereignung des Fernwärmenetzes

Das Landgericht Stuttgart hat jüngst mit Urteil vom 14.02.2019 (AZ: 11 U 25/16) eine Klage der Stadt Stuttgart gegen EnBW auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmeversorgungsnetzes in Stuttgart abgewiesen. Der auslaufende Gestattungsvertrag enthielt keine Endschaftsbestimmung, so dass die Stadt einige argumentative Klimmzüge vollziehen musste, um eine Anspruchsgrundlage zu finden (u.a.

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Fernwärme: OLG Düsseldorf bestätigt 3-Jahres-Frist bei Rückforderungen

Die Rückforderung von Zahlungen, die auf eine wegen Verstoßes gegen § 24 AVBFernwärmeV unwirksame Preisanpassungsklausel geleistet wurden, ist dann nicht (mehr) möglich, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat. Dies entschied

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